HAZET Hauptkatalog Č. 2202 - Strana 519
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Textová verze HAZET Hauptkatalog Strana 519
Informationen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen II. Sonderbedingungen bei Warenabrufvereinbarung 1. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind HAZET Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist HAZET nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. III. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen 1. Ereignisse höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Pandemie oder Epidemie, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die HAZET nicht zu vertreten hat und die Lieferung oder Leistungen von HAZET wesentlich behindern, berechtigen HAZET, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt unabhängig davon, ob vorgenannte Umstände bei HAZET, den Vorlieferanten oder einem der Unterlieferer eintreten. 2. Der Käufer kann von HAZET die Erklärung verlangen, ob innerhalb angemessener Frist geliefert wird oder man vom Vertrag zurücktreten möchte. Erklärt sich HAZET innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten. 3. Die gegenüber HAZET abgegebene Erklärung des Vorlieferanten oder Unterlieferers über bei ihm eingetretene Umstände gemäß B. III. 1. gilt als ausreichender Beweis, dass HAZET ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist. IV. Versand und Gefahrenübergang 1. Der Spediteur oder Frachtführer wird von HAZET bestimmt. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von HAZET überlassen und zwar unter Ausschluss jeder Haftung. 2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls ist HAZET berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers. 3. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers – z.B. auch bei frachtfreier Lieferung – geht in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – die Gefahr auf den Käufer über. 4. Zumutbare vorzeitige Lieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. 5. Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu den Sonderanfertigungen zählen ebenfalls Serienartikel, die auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu. Die Ware wird von HAZET nicht zurückgenommen. V. Mängel und Gewährleistung 1. Hat die gelieferte Ware einen Sachmangel, ist HAZET innerhalb angemessener Frist nach Wahl von HAZET zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. 2. Der Käufer hat empfangene Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens aber in 7 Tagen in Textform gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Transportschäden und offene Mängel muss der Käufer zudem sofort bei dem zuständigen Spediteur, Transport- bzw. Frachtführer oder Postamt sowie HAZET melden. 3. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist der Käufer zur sorgfältigen Abnahme- oder Erstmusterprüfung verpflichtet. Eine Erstbemusterung entbindet den Käufer nicht von der Eingangskontrolle der Serienteile. Bei der Lieferung von Serienteilen ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 4. HAZET ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an HAZET zurückzusenden; HAZET übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von HAZET Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 5. Für Defekte, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht HAZET ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne HAZETs Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. 6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen HAZET bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 7. Die Höhe eines etwaigen im Rahmen von B.V.6. zu leistenden Ersatzes ist beschränkt auf die Selbstkosten (z.B. Transport- und Materialkosten) des Käufers, nicht jedoch auf dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer. 8. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen HAZET und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind vorbehaltlich der Regelung gemäß B.VI. dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. 9. HAZET steht dafür ein, dass die von HAZET gelieferten Waren frei von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter sind. HAZET verpflichtet sich, den Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriftenvon Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Verletzung von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland zustehenden gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten geltend machen. Voraussetzung der Freistellung ist, dass die Ansprüche der Dritten entweder von HAZET anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sind. 10. Der Käufer wird HAZET ermöglichen, dass HAZET sich auf eigene Kosten an der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche Dritter beteiligt, insbesondere durch eine sog. Nebenintervention im Sinne der Zivilprozessordnung. Der Käufer wird HAZET bei der Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverteidigung bzw. Vergleichsverhandlung in angemessenem Umfang unterstützen. HAZET wird dem Käufer alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen diese Inanspruchnahme erstatten, wobei Rechtsanwaltskosten auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes („RVG“) erstattet werden. 11. Voraussetzung für die vorstehenden Ansprüche des Käufers gegen HAZET ist, dass a) der Käufer HAZET unverzüglich schriftlich informiert, wenn in Bezug auf die gelieferten Waren Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, b) Der Käufer HAZET die Kontrolle über die Rechtsverteidigung einräumt und im Rahmen der Rechtsverteidigung und/oder bei Vergleichsverhandlungen nur und stets im Einvernehmen mit HAZET agiert und c) die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich den von HAZET gelieferten Waren ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. VI. Garantie 1. Unabhängig von den dem Käufer ggf. zustehenden Sachmängelrechten nach B. V., gewährt HAZET auf alle Werkzeuge eine Vollgarantie bei Material- und Fertigungsfehlern. Ausgeschlossen von der Vollgarantie sind Adapter. Die Vollgarantie bei Steckschlüsseleinsätzen für die Maschinenbetätigung beschränkt sich auf Material- bzw. Fertigungsfehler. Nicht unter die Garantie fallen die normale Abnutzung und/oder der Ermüdungsbruch eines Werkzeuges sowie Verschleißteile. Ausgeschlossen von der Vollgarantie sind auch Werkzeuge, die aufgrund hohen Alters oder durch den nicht vorschriftsgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr funktionstüchtig sind. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die jeweiligen Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften der HAZET Werkzeuge. Auch sind die allgemeinen Sicherheitshinweise sowie die Angaben in dem HAZET Werkzeug-Handbuch zu berücksichtigen. Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von Werkzeugen liegt insbesondere vor bei: • einer Überschreitung der normalen oder vorgeschriebenen Belastbarkeit des Werkzeuges (zum Beispiel bei Gebrauch eines Seitenschneiders auf zu hartem Draht oder bei Meißeln, Körnern oder Durchtreibern, die auf zu hartem Stahl oder für zu schwere Arbeiten eingesetzt werden). • dem Weitergebrauch von Werkzeugen, die schon teilweise beschädigt oder defekt sind. • der Betätigung von Schrauben oder Muttern mit Steckschlüsseleinsätzen der falschen Größe. • Werkzeugen, die verändert wurden. • dem Einsatz von für die Handbetätigung vorgesehenen Steckschlüsseleinsätzen auf Schlagschrauben. • der unsachgemäßen Benutzung der Werkzeuge (z.B. Verwendung von Schraubendreher als Meißel oder Hebeleisen etc.). 2. Um von dem Garantierecht Gebrauch zu machen, schickt der Käufer das Werkzeug bei Vorliegen eines Material- oder Fertigungsfehlers frei Haus über den Fachhandel an HAZET. HAZET überprüft das Werkzeug. Bei Vorliegen eines Material- oder Fertigungsfehlers, ersetzt HAZET die Ware oder repariert die Ware kostenlos. VII. Haftung 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet HAZET nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist HAZETs Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 2. Die Haftungsbeschränkungen aus B. VII. 1. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit HAZET die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Soweit die Haftung von HAZET ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HAZET. 4. Soweit der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, wegen eines von HAZET verschuldeten Fehlers der von HAZET produzierten und gelieferten Ware eine Rückrufaktion durchzuführen und soweit HAZET im Außenverhältnis deswegen selbst haften würde, trägt HAZET die mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten nur, soweit die Maßnahmen und Kosten angemessen und notwendig sind, kein milderes gleich wirksames Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht und sofern vor Auslösung etwaiger Kosten diese mit HAZET abgestimmt wurden. HAZETs Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. 5. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen HAZET aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 des BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unbe¬rührt. C. Schlussbestimmungen 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Remscheid. 2. Die Rechtsbeziehung zwischen HAZET und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). 3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Remscheid im September 2020 519
Legální problémy
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