Cedima Katalog Diamtwerkzeuge & Maschinen NR.: 102 - Seite 91
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Textversion Cedima Katalog Diamtwerkzeuge & Maschinen Seite 91
CEDIMA ANHANG GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN 8. Lieferungsbehinderung Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z. B. Feuer, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege, und zwar auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 9. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, unser Eigentum ( Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Er ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung gemäß Absatz c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung unserer Vorbehaltsware sowie der uns nach Absatz c) zustehenden Forderungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. 10. Mängelhaftung Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort in Textform zu erheben: Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Mängelgewährleistungsansprüche für die Lieferung beweglicher Sachen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Cedima ist zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Rücksendung hat nach vorheriger Abstimmung zu erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 11. Schadensersatzansprüche Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden - höchstens das dreifache des auf das die Ansprüche auslösende Produkt entfallende Arbeitsvolumen – beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Wahl von Cedima Celle oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenverkehr (CISG). Bei Lieferungen für den Export übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, deren Export wir nicht ausdrücklich genehmigt haben. 13. Allgemeine Bestimmung / Wirksamkeit Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall auf die Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt oder lassen die gesetzliche Regelung gelten, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. 1. Beanstandungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft des Gerätes schriftlich angezeigt werden. Ist diese Frist abgelaufen oder wird das beanstandete Gerät in Betrieb genommen und damit gearbeitet, so gilt das Gerät als abgenommen und damit mangelfrei. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Gerätes, schriftlich anzuzeigen. 2. Wir gewährleisten die vertraglich vereinbarte Gebrauchsfähigkeit des von uns gelieferten Gerätes für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät bei dem Käufer angekommen ist. Unabhängig davon gilt unsere Lieferpflicht als erfüllt, sobald das Gerät unser Werk bzw. Lager verlässt. Eine Herstellergarantie übernehmen wir ausdrücklich nicht. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 3. Verschleißteile unterliegen einer eingeschränkten Gewährleistung. Verschleißteile sind Teile, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Maschinen einer betriebsbedingten Abnutzung unterliegen. Die Verschleißzeit ist nicht einheitlich definierbar, sie differiert nach der Einsatzintensität. Die Verschleißteile sind gerätespezifisch entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers zu warten, einzustellen und ggf. auszutauschen. Ein betriebsbedingter Verschleiß bedingt keine Mängelansprüche. Verschleißteile für Maschinen wie Kernbohr-, Sägemaschinen und Sondermaschinen sowie dazugehörige Baugruppen allgemein (soweit vorhanden): • Vorschub- und Antriebselemente wie Zahnstangen, Zahnräder, Ritzel, Spindeln, Spindelmuttern, Spindellager, Seile, Ketten, Kettenräder, Riemen • Führungselemente wie Führungsleisten, Führungsbuchsen, Führungsschienen, Rollen, Lager, Gleitschutzauflagen •Teile des Reversierstarters wie Anwerfseil, Anwerfklinke, Anwerfrolle, Anwerffeder • Spannelemente von Schnelltrennsystemen • Spülkopfdichtungen • Gleit- und Wälzlager die nicht im Ölbad laufen • Wellendichtringe und Dichtelemente • Reib- und Überlastkupplungen, Bremsvorrichtungen • Kohlebürsten, Kollektoren/Anker • Hilfs-, Betriebsstoffe • Leichtlöseringe • Regelpotentiometer und manuelle Schaltelemente • Sicherungen und Leuchten • Befestigungselemente wie Dübel, Anker und Schrauben • Bowdenzüge • Lamellen • Membranen • Zündkerzen, Glühkerzen • Energiespeicher •Abdichtbürsten, Dichtgummi, Spritzschutzlappen • Filter aller Art • Antriebs-, Umlenkrollen und Bandagen • Seilschlagschutzelemente • Lauf- und Antriebsräder • Wasserpumpen • Schnittguttransportrollen • Bohr-, Trenn- und Schneidwerkzeuge 4. Bei berechtigter Beanstandung können wir nach eigener Wahl das Gerät gebrauchsfähig machen und/ oder gegen Rückgabe des Gerätes Ersatzlieferung vornehmen. Ersetzte Teile bzw. Geräte gehen in unser Eigentum über. 5. Eine Beanstandung ist schriftlich unter Angabe von Maschinennummer, Rechnungsnummer und -datum vorzunehmen. 6. Eine Ausbesserung erfolgt im Lieferwerk. Bei Reparaturarbeiten, die nur nach zwingender vorheriger Zustimmung von uns auf Wunsch des Käufers bei diesem oder bei einem Dritten durchgeführt werden dürfen, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten des Monteurs und etwaiger Hilfskräfte. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer selbst oder dritte, nicht autorisierte, Personen Eingriffe am Kaufgegenstand vornehmen. 7. Falls der Austausch von Baugruppen oder Bauteilen durch den Käufer oder Dritte ausdrücklich mit uns vereinbart wurde, kann die eventuelle Anerkennung des Gewährleistungsfalles erst nach der Rücksendung und Überprüfung der beanstandeten Teile durch uns erfolgen. 8. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nur dann das Recht um Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gem. Ziff . 4 trotz Vorliegen eines Mangels verweigern oder eine uns hierzu gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreicht. Bei einem nur unerheblichen Mangel hat der Käufer lediglich ein Minderungsrecht. Im Übrigen ist eine Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen. Für Schadensersatz aufgrund eines Mangels und Mangelfolgeschäden haften wir nicht; es sei denn, diese treten aufgrund von uns zu vertretenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit auf. 9. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: a) fehlerhafte Installation, b) unsachgemäße Bedienung oder Überbeanspruchung, c) dauernde Überlastung, die zu Schäden in den Wicklungen des Ankers und der Feldspule führen, d) äußere Einwirkungen, z.B. Transportschäden oder Schäden durch Witterungseinflüsse oder sonstige Naturerscheinungen, e) Verwendung von Ergänzungs- und Zubehörteilen, die nicht mit unseren Geräten abgestimmt sind. 10. Bei Anlass zur Beanstandung eines Diamant-Werkzeuges ist dieses sofort aus der Maschine zu nehmen! Zur Wahrung von Interessen und um eine sachgerechte Prüfung durchführen zu können, ist eine Segmenthöhe von mindestens 20 % erforderlich. Bei Nichtbeachtung gehen eventuelle Ersatzansprüche verloren! 11. Werden von uns Gewährleistungsansprüche erfüllt, so wird dadurch weder die Gewährleistungsfrist verlängert noch eine neue Gewährleistungsfrist für das Gerät in Lauf gesetzt. Die Gewährleistungsfrist für eingebaute Ersatzteile endet nicht früher und nicht später als die für das Gerät. 12. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen vorbehalten! Die jeweils aktuellste Version unserer AGB und Gewährleistungsbedingungen finden Sie online unter: www.cedima.com 91
Rechtliches
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Ausschließlich verantwortlich für Inhalt, Preis- und Artikelangaben der dargestellten Produkte und Angebote innerhalb der Kataloge ist der Hersteller. Technische und optische Änderungen des Herstellers und Irrtümer vorbehalten.
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