AFRISO Katalog Tragbare Messgeräte NO.: 556 - Page 113
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Die Annahme von Zessionen steht in unserem Ermessen. Zessionen gleich welcher Art dürfen nur mit unserer ausdrück- lichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Rechten/Forderungen des Kunden zulässig. Eine Aufrechnung gegen unsere Geldforderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bzw. Fertigung bestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensver- hältnisse des Kunden (2. B. Scheck- und Wechselproteste), bei Übergang des Geschäfts auf Dritte, Auflösung des Geschäfts oder Tod des Kunden sind Wir berechtigt, für noch nicht aus- geführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen sofort zahlungsfällig. & 7 Eigentumsvorbehalt (1) (2) (4) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kundens, insbesondere bei Zahlungsverzug sind Wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden — abzüglich angemessener Verwendungskosten — anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 5 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtli- chen Kosten einer Klage gemäß 5 771 ZPO zu erstatten, haf- tet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräuße- rung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung die- ser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzie- hen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können Wir verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die geliefer- te Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen ver- arbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache. AFFIISC) (6) (7) (8) Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben Wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzu- sehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstande- ne Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unse- rer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwach- sen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 5 8 Haftung (1) (2) (3) (5) (6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertrags- pflichten haften wir gegenüber dem Kunden nicht. Im übri- gen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durch- schnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unse- rer gesetzlichen Vertreter, sowie unserer Erfüllungsgehilfen (wie beispielsweise Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter, Sub- unternehmer etc.). Ebenso ist bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsge- hilfen die Höhe des zu Ieistenden Schadenersatzes auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, ver- tragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in 5 8 Abs. 1 und @ 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in 5 8 Abs. 3 gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschä- den oder bei Verlust des Lebens. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in 5 8 Abs. 1 und 5 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in 5 8 Abs. 3 gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dern Produkthaftungsgesetz, ebensowenig bei einer von uns über- nommenen Beschaffenheitsgarantie. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in 5 8 Abs. 1 und 5 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in 5 8 Abs. 3 gelten nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist; allerdings verbleibt es bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen bei der Haftungsbeschränkung gemäß 5 8 Abs. 2 sowie der Verjährungsregelung gemäß 5 8 Abs. 3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in 5 8 Abs. 1 und 5 8 Abs. 2 sowie die Verjährungsregelung in 5 8 Abs. 3 gelten nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertre- tender Unmöglichkeit der Leistung. Im übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter sowie unserer Erfüllungsgehilfen. 5 9 Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand (1) (2) (3) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz unserer Gesell- schaft in Güglingen; dieser ist ebenso Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden. Unser Geschäftssitz in 74363 Güglingen ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit kein anderer gesetzlicher ausschließli- cher Gerichtsstand besteht. Januar 2011 www.afriso.de 113
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