HAZET Hauptkatalog NR.: 2202 - Strona 518
Produkty ze strony katalogu
Formularz zapytania o produkty specjalne
Usługa zaopatrzenia ToolTeam®
Szukasz produktów, które znajdują się w katalogu, ale nie można ich kupić bezpośrednio online?Nasz dział zaopatrzenia z przyjemnością przedstawi Ci niezobowiązującą, indywidualną ofertę.
Proszę wypełnić wszystkie pola obowiązkowe (podkreślone na czerwono)
keyboard_arrow_down
Proszę wypełnić wszystkie pola obowiązkowe (podkreślone na czerwono)
Wersja tekstowa HAZET Hauptkatalog Strona 518
Informationen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen A. Allgemeine Bestimmungen I. Geltung 1. Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen der HAZET-WERK Hermann Zerver GmbH & Co. KG (nachfolgend: „HAZET“) liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers im Sinne der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“), insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers gelten in keinem Fall, auch dann nicht, wenn HAZET ihnen nach Eingang nicht erneut widersprechen sollte. 2. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die HAZET mit ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. 3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam. Die Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen umfasst auch die Textform 4. Die Bezeichnung „Käufer“ umfasst den Vertragspartner unabhängig von der Natur des Vertrages. 5. Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Lieferbedingungen die INCOTERMS® 2020 maßgebend. II. Angebote und Vertragsschluss 1. Angebote von HAZET sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen kann HAZET innerhalb von 30 Tagen annehmen. Der Käufer ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von HAZET gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt wird. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung. 2. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und dergl.) behält sich HAZET Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Anderenfalls sind sie HAZET auf Verlangen zurückzugeben. 3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. III. Preise 1. Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie Fracht ab Werk oder Lager und schließen Außenverpackung, Porto und Wertsicherung nicht ein. 2. Wenn der Sendungswert des Käufers Euro 750,– netto, d.h. ohne MwSt., übersteigt, erfolgt die Lieferung frei Haus des Käufers innerhalb Deutschlands und ohne Berechnung der handelsüblichen Verpackung. Dies gilt ausschließlich nur für Lieferungen an die Käuferadresse. Bei einer abweichenden Lieferadresse gelten die genannten Preise unter Punkt III. 1. IV. Zahlungsbedingungen 1. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, ohne Rücksicht auf die von HAZET zu vertretenen Lieferverzögerungen in Euro sofort und ohne Abzug zahlbar. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. 2. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei HAZET. 3. Soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug in jedem Falle unzulässig. 4. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nimmt HAZET nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und erfüllungshalber an. 5. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben und gelten erst an dem Tag als Zahlung, an dem HAZET endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers. 6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat der Käufer die jeweilige Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i.S.v. § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten. 7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von HAZET durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit schließen lassen, kann HAZET vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit HAZETs Leistungspflicht noch nicht fällig ist. HAZET kann in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei HAZETs Warenkreditversicherung. 8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 9. Ansprüche gegen HAZET sind nur mit HAZETs schriftlicher Zustimmung abtretbar. V. Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt 1. Das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“ in diesem Abschnitt A. V.) wird übertragen unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Zudem behält sich HAZET das Eigentum an allen gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von HAZET, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die HAZET im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Das gilt auch, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bei Vorkassegeschäften oder Bargeschäften im Sinne von § 142 Insolvenzordnung gilt ausschließlich der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß A. V. 1. Satz 1, die Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehaltes gelten dann nicht. 518 2. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er HAZET gegenüber nicht mit der Zahlung offen stehender Forderungen in Verzug ist, veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an HAZET ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der weiterverkauften Vorbehaltswaren einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer. HAZET nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. 3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von HAZET nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den Rechnungen von HAZET genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht HAZET das Miteigentum daran zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt HAZETs Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer HAZET bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für HAZET. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. 4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte einzuziehen. 5. HAZET ist berechtigt, die unter A. V. Ziff. 4 erteilte Einziehungsermächtigung im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sowie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gem. A. IV. 7. zu widerrufen. Auch ohne eines solchen Widerrufs erlischt die Einziehungsermächtigung mit der Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einem Insolvenzantragsverfahren. Auf Verlangen hat der Käufer HAZET die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu machen und die für eine Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von HAZET legt der Käufer den betreffenden Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen offen. 6. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an HAZET abgetreten. 7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch für Eventualverbindlichkeiten, die HAZET im Interesse des Käufers eingegangen ist. 8. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen. 9. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen der Rechte von HAZET hat der Käufer HAZET unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) benötigt werden. Soweit HAZET Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an HAZET zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer. 10. HAZET ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 11. Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeiten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, ist HAZET auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl von HAZET freizugeben. VI. Warenrücknahme 1. Sofern HAZET nicht zur Rücknahme von Waren verpflichtet ist, wird HAZET Ware nur zurücknehmen, sofern die Ware aktuell, originalverpackt und wiederverkaufsfähig ist und sofern HAZET der Rücknahme vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Rücksendung muss kostenfrei erfolgen. 2. Eine Gutschrift für gemäß A. VI. 1. zurückgenommene Ware erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. B. Lieferungen, Gewährleistung, Haftung I. Lieferfristen, Liefertermine 1. Von HAZET in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.. 2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d.h. Absendung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von HAZET nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte von HAZET aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. 5. HAZET ist berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er dieser nicht nachkommen kann (Zurückbehaltungsrecht). HAZET behält sich in jedem Fall die Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vor. 6. HAZETs Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch HAZET verschuldet. 7. Wenn HAZET mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug ist, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von B. VII. 1. und B. VII. 2. bleibt unberührt.
Zagadnienia prawne
Oferta skierowana jest wyłącznie do klientów biznesowych, firm, instytucji publicznych, handlowców i freelancerów. Wszystkie ceny w katalogach nie zawierają podatku VAT, kosztów wysyłki i ewentualnych dopłat.
Producent ponosi wyłączną odpowiedzialność za treść, cenę i szczegóły dotyczące produktów i ofert prezentowanych w katalogach. Z zastrzeżeniem zmian technicznych i optycznych przez producenta oraz błędów.
Producent ponosi wyłączną odpowiedzialność za treść, cenę i szczegóły dotyczące produktów i ofert prezentowanych w katalogach. Z zastrzeżeniem zmian technicznych i optycznych przez producenta oraz błędów.